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Satzung der Basketball-Gemeinschaft Remseck e.V.
Stand 01. Dezember 2010
§ 1 Name und Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Remseck und ist unter dem Namen „Basketball-Gemeinschaft Remseck e.V.“(BG
Remseck) unter der VR-Nummer 1711 im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB). Der Verein und seine
Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und
dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung und Ausübung des Breiten-, Kinder-, Jugend-, Wettkampfund
Leistungssports. Der Verein vermittelt und fördert mit dem Basketballsport Werte wie Teamgeist,
Verantwortung und Fairplay. Er fördert das gemeinsame Erleben als sozialpädagogischen Aspekt des
menschlichen Zusammenlebens und der sozialen Wertevermittlung. Er unterstützt und fördert die
Durchführung sportlicher und kultureller Veranstaltungen der Sportart Basketball.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral


§ 3 Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im
Sinne des Ü 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und zu den Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die
Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des Basketballverbands Baden-Württemberg e.V. (BBW) und dessen
Dachverband ergänzend.


§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder jede juristische Person werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen
Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift
der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –
pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
àber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne
Begründung abgelehnt werden.
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die
Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch
Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Recht
gewählt zu werden kann erst ab dem 18. Lebensjahr ausgeübt werden.
Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Die àbertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder
durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden
Geschäftsjahres zu erfüllen.
Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er
ist zum Schluss des Kalenderjahres unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
- Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, die Ordnungen oder gegen
Beschlüsse des Vereins
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Der Beschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von
zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit
der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Forderungen
des Vereins unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 7 MitgliedsbeitrÅge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Die Festsetzung der Jahresbeiträge und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch den Vorstand. Dieser erlässt
hierzu eine Beitragsordnung. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder
zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. àber die Festsetzung der Höhe der
Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine
Höchstgrenze von jeweils dem Zweifachen eines Jahresbeitrags besteht.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliedsversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten
Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten
zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den
Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von
Ansprüchen Dritter.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe von Gründen verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform nach
Ü 126 b BGB einzuberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden
eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn
mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit anerkennen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit â der anwesenden
Mitglieder dies beantragt.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die
abgegebenen gültigen Stimmen an.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, àbertragungen sind nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands
2. Beschlussfassung über änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen
und Richtlinien
3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des Ü 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Der 1.
und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Kassenwart ist gemeinsam mit einem der Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Erledigung aller laufenden Angelegenheiten
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der
Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
§ 13 Erweiterter Vorstand (Gesamtvorstand)
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht zusätzlich zum Vorstand aus
a) dem Schriftführer
b) dem Sportwart
c) dem Jugendwart
d) bis zu 2 Beisitzern
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Unterstützung und Beratung des Vorstands bei der Erledigung der Aufgaben
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Beschlussfassung über die Jahresplanung
- Benennung weiterer Personen (z.B., Trainerwart) zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands
- Durchführung des Spielbetriebs
- Durchführung von sportlichen und sportkulturellen Veranstaltungen.
Der erweiterte Vorstand ist bei Sitzungen nur beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind.
Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle seine Mitglieder ihre
Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei
Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt
bis zur gültigen Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.
Sitzungen des erweiterten Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
§ 14 Kassenpräfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer, der
nicht dem erweiterten Vorstand angehören darf. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
Der Kassenprüfer überprüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und
rechnerisch. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen der Kassenprüfer die Entlastung der
Vorstandsmitglieder.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, bei deren Einberufung die
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder.
Im Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Remseck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports
verwenden darf.
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.12.2010 beschlossen und ersetzt die bisherige
Satzung in ihrer letzten Fassung vom Juli 2004.

 

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